Österreich: Grundrechte in Verfassung -> Für Funk „ein Meilenstein“

4. Mai 2012
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Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), dass die EU-Grundrechtecharta Verfassungsrang hat, ist ein „Meilenstein in der Entwicklung der Grundrechte-Judikatur“. Sie bewirke – im Kombination mit Verfassung und Menschenrechtskonvention – einen nun so gut wie „vollständigen Grundrechtsschutz“.

Die seit langem diskutierte Neukodifikation der Grundrechte sei damit hinfällig, betonte der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk heute im APA-Gespräch.

Der VfGH habe eine „Doktrin“ geändert: Bisher erachtete es der Gerichtshof für nicht geboten, die österreichischen Gesetze am Unionsrecht zu messen. Künftig werden Gesetze und Verwaltungsakte auch dann als „verfassungswidrig“ aufgehoben, wenn sie gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen. Die Einhaltung der EU-Grundrechte kann beim VfGH „eingeklagt“ werden.

 

„Weitreichende Konsequenzen“

Das sei eine „sehr beachtliche Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen“. Sie werde „bedeutende Auswirkungen auf die Grundrechte haben“ – und schließe Lücken. Denn die EU-Charta geht über die Verfassung und die Menschenrechtskonvention hinaus. So enthält sie für den Asylbereich eine Garantie des Rechtsschutzes samt Recht auf ein gerichtliches Verfahren, soziale Grundrechte (z. B. ein verbrieftes Streikrecht und ein Recht auf Kollektivverträge) und weitergehende Gleichbehandlungsgebote etwa für Kinder, ältere Menschen und Behinderte.

 

 

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